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Bundesgesetzblatt Teil I 2024 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Nr. 109 Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) Vom 27. März 2024 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) Artikel 2 Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Artikel 4 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Artikel 5 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG Artikel 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes Artikel 8 Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes Artikel 9 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Artikel 10 Änderung der Arbeitsstättenverordnung Artikel 11 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Artikel 12 Änderung des Strafgesetzbuchs Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 13a Änderung der Strafprozessordnung Artikel 14 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Artikel 14a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 14b Einschränkung von Grundrechten Artikel 15 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Umgang mit Cannabis § 3 Erlaubter Besitz von Cannabis § 4 Umgang mit Cannabissamen Kapitel 2 Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention § 5 Konsumverbot § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot § 7 Frühintervention § 8 Suchtprävention Kapitel 3 Privater Eigenanbau durch Erwachsene § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum Kapitel 4 Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum Abschnitt 1 Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen § 11 Erlaubnispflicht § 12 Versagung der Erlaubnis § 13 Inhalt der Erlaubnis § 14 Dauer der Erlaubnis § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis Abschnitt 2 Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen § 16 Mitgliedschaft § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen Abschnitt 3 Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung § 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 2 von 50 Abschnitt 4 Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen Abschnitt 5 Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen § 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge § 25 Selbstkostendeckung Abschnitt 6 Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung § 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 30 Verordnungsermächtigung Kapitel 5 Anbau von Nutzhanf § 31 Überwachung des Anbaus von Nutzhanf § 32 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf Kapitel 6 Zuständigkeiten § 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen Abschnitt 1 Strafvorschriften § 34 Strafvorschriften § 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe § 35a Absehen von der Verfolgung Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften § 36 Bußgeldvorschriften Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht § 37 Einziehung § 38 Führungsaufsicht Abschnitt 4 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung § 39 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung Abschnitt 5 Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister § 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister § 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister § 42 Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 3 von 50 Kapitel 8 Schlussvorschriften § 43 Evaluation des Gesetzes § 44 THC-Grenzwerte im Straßenverkehr Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist oder sind 1. Cannabinoide: Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können; 2. Tetrahydrocannabinol (THC): die natürliche Wirkstoffgruppe Delta-9-Tetrahydrocannabinol; 3. Cannabidiol (CBD): die natürliche Wirkstoffgruppe Cannabidiol; 4. Marihuana: die getrockneten Blüten und die blütennahen Blätter der Cannabispflanze; 5. Haschisch: das abgesonderte Harz der Cannabispflanze; 6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen; 7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen; 8. Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes, b) CBD, c) Vermehrungsmaterial, d) Nutzhanf und e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden; 9. Nutzhanf: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, a) wenn der Verkehr mit ihnen – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und aa) sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder bb) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt oder b) wenn aa) sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die aaa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder bbb) für eine Direktzahlung nach den Vorschriften über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union in Betracht kommen, und bb) der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 4 von 50 10. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung; 11. Eigenanbau: nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums; 12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung; 13. Anbauvereinigungen: a) eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder b) eingetragene Genossenschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist; 14. Werbung: jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, unabhängig davon, ob die Kommunikation über das gesprochene Wort persönlich oder im Hörfunk, digital, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung erfolgt; als Werbung gilt auch solche kommerzielle Kommunikation, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sie von einem nicht unerheblichen Teil der Adressatinnen und Adressaten als Werbung für Cannabis gemäß dem ersten Halbsatz wahrgenommen wird; 15. Sponsoring: jede Förderung von Einzelpersonen, Anbauvereinigungen oder Veranstaltungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern; ausgenommen sind Förderungen im Binnenverhältnis zwischen einer Anbauvereinigung und ihren Mitgliedern; 16. Wohnsitz: der Ort, an dem eine Person seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird; 17. gewöhnlicher Aufenthalt: der Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; solche Umstände sind bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt an einem Ort von mindestens sechs Monaten Dauer anzunehmen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben; 18. Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 19. Jugendliche: Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben; 20. Heranwachsende: Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben; 21. Gewächshäuser: in oder außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten befindliche, in sich abgeschlossene Anbauorte für Cannabispflanzen oder Vermehrungsmaterial; 22. befriedetes Besitztum: eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Teil eines Gebäudes, die, das oder der von der berechtigten Person in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert ist; 23. Präventionsbeauftragter: die für den Gesundheits- und Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person; 24. Angehörige: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte oder der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, die die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie b) Pflegeeltern und Pflegekinder. § 2 Umgang mit Cannabis (1) Es ist verboten, 1. Cannabis zu besitzen, 2. Cannabis anzubauen, 3. Cannabis herzustellen, 4. mit Cannabis Handel zu treiben, 5. Cannabis einzuführen oder auszuführen, 6. Cannabis durchzuführen, 7. Cannabis abzugeben oder weiterzugeben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 5 von 50 8. Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen, 9. Cannabis zu verabreichen, 10. Cannabis sonst in den Verkehr zu bringen, 11. sich Cannabis zu verschaffen oder 12. Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen. (2) Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist verboten. Das gilt nicht für die 1. Extraktion von CBD, 2. Extraktion, die für die Ermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 erforderlich ist. (3) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 1. der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach Absatz 4, 2. der Besitz von Cannabis nach § 3, 3. der private Eigenanbau von Cannabis nach § 9 und 4. der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr. (4) Wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die §§ 6 und 7 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1, die §§ 8, 9, 11, 12, 14 bis 21 sowie § 27 des Medizinal-Cannabisgesetzes finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte die durch Rechtsverordnung nach Satz 6 festgelegte Bundesbehörde tritt. § 7 Absatz 3 Nummer 2 des MedizinalCannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall des Anbaus, Herstellens und Extrahierens. § 7 Absatz 3 Nummer 3 des Medizinal-Cannabisgesetzes findet entsprechende Anwendung im Fall der Einfuhr, Ausfuhr, des Erwerbs, der Abgabe und der Weitergabe. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 und die für die Überwachung sowie für die Durchführung der in den Sätzen 3 bis 5 genannten Regelungen zuständige Bundesbehörde fest. (5) Vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ausgenommen ist der Umgang mit Cannabis durch Bundesoder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie durch die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden. (6) Unbeschadet des Absatzes 4 können die Zollbehörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes Waren, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass es sich um Cannabis handelt, das entgegen Absatz 1 in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist oder verbracht werden soll, sicherstellen. Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. § 3 Erlaubter Besitz von Cannabis (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt. (2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist abweichend von Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis wie folgt erlaubt: 1. von bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, und 2. von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen. In den Fällen des erlaubten Besitzes von Cannabis nach Satz 1 Nummer 1 und Absatz 1 darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, nicht übersteigen. (3) Unbeschadet von Absatz 2 ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein über Absatz 1 hinausgehender Besitz von Cannabis nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 6 von 50 § 4 Umgang mit Cannabissamen (1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach § 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. (3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach § 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt. (4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden; § 2 Absatz 6 gilt entsprechend. Kapitel 2 Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention § 5 Konsumverbot (1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. (2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1. in Schulen und in deren Sichtweite, 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. (3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten. § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. § 7 Frühintervention (1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren. (2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend. (3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 7 von 50 § 8 Suchtprävention (1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 1. errichtet eine digitale Plattform, auf der sie Informationen nutzerfreundlich und adressatengerecht bereitstellt zu a) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis, b) Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung sowie c) diesem Gesetz, 2. entwickelt insbesondere ihr bestehendes Angebot an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sowie für junge Erwachsene in Bezug auf den Konsum von Cannabis evidenzbasiert weiter und baut dieses aus, 3. baut ein strukturiertes, digitales zielgruppenspezifisches Beratungsangebot für Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis auf und 4. berät und informiert zielgruppenspezifisch Konsumentinnen und Konsumenten von Cannabis zu a) Suchtpräventionsmaßnahmen, b) der Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie c) den Möglichkeiten einer weitergehenden wohnortnahen Beratung oder Hilfe. (2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt Anbauvereinigungen spätestens am 1. Juli 2024 die von ihnen nach § 21 Absatz 3 zur Verfügung zu stellenden Informationen und Hinweise in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit. Kapitel 3 Privater Eigenanbau durch Erwachsene § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt. (2) Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 8 von 50 Kapitel 4 Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum Abschnitt 1 Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen § 11 Erlaubnispflicht (1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden. (3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn 1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, 2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und 3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet. (4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten: 1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung, 2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung, 3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung, 4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten, 5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung, 6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung, 7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils, 8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern, 9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden, 10. Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1, 11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse, 12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept. (5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. (6) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitzuteilen: 1. Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Angaben und Nachweise, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 9 von 50 2. rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung wegen der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten und 3. Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen, die in § 149 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung genannt sind, gegen ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung. (7) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden. § 12 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 2. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, 3. die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannt hat oder keinen Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse vorgelegt hat, 4. die Anbauvereinigung das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nicht vorgelegt hat, 5. in der Satzung der Anbauvereinigung a) als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist, b) keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist, c) nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen, d) nicht vorgesehen ist, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden, oder e) bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird, 6. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist oder nicht nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist, 7. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung befindet oder 8. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches befindet. Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse des von ihr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind. (2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, wenn 1. die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen, das sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist: a) ein Vergehen nach den §§ 181a, 232 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 232a Absatz 1, 2 oder Absatz 6, § 232b Absatz 1 oder Absatz 2, § 233a Absatz 1 oder Absatz 2, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2, § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 10 von 50 b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, c) ein Vergehen nach § 370 oder den §§ 372 bis 374 der Abgabenordnung, d) ein Vergehen nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes, e) ein Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes, f) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, g) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder h) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind, oder 2. konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten wird oder b) sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 geregelten Anforderungen halten wird. (4) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung außerhalb einer Wohnung zu den üblichen Öffnungszeiten verlangen, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Absatz 3 sowie mögliche Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. § 13 Inhalt der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an Mitglieder der Anbauvereinigung zum Eigenkonsum gemäß den Vorgaben dieses Kapitels. (2) Die Erlaubnis muss das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung eindeutig bezeichnen. Sie darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung erstrecken. (3) Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum voraussichtlich erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis in Bezug auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen an Cannabis nachträglich anzupassen, wenn die Anbauvereinigung aufgrund veränderter Mitgliederzahlen nachweist, dass sich die für die Deckung des Eigenbedarfs nötige jährliche Eigenanbau- und Weitergabemenge verändert hat. (4) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis bei ihrer Erteilung oder nachträglich mit Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der nach diesem Gesetz für die Erteilung der Erlaubnis festgelegten Voraussetzungen sicherzustellen. § 14 Dauer der Erlaubnis Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis. § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung 1. ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist, 2. die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 11 von 50 3. wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet, 4. von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder 5. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt. (2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Abschnitt 2 Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen § 16 Mitgliedschaft (1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein. (3) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren. (4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie 1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen. (5) Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen. Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, haben in ihrer Satzung den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen sowie in ihrer Satzung zu regeln, dass an ein Mitglied, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet, kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden darf. (6) Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein. § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung (1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Anbauvereinigungen dürfen geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen, wenn diese Mitglieder der Anbauvereinigung sind. Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind. (2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken. (3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einzuhalten. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu treffen, damit Risiken für die menschliche Gesundheit, die durch die in Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien oder Gegenstände entstehen können, minimiert werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 12 von 50 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, Folgendes festzulegen: 1. Höchstgehalte der folgenden Stoffe oder von deren Abbau-, Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten in oder auf in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial: a) Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 (ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Düngemittel im Sinne des Düngegesetzes, c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz oder der Schädlingsbekämpfung dienen, e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht erwünschte Stoffe und f) Mikroorganismen, 2. Höchstgehalte für a) Stoffe in Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, und b) den Übergang von Stoffen aus Verpackungen und sonstigen Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial in Berührung zu kommen, in oder auf Cannabis oder Vermehrungsmaterial, 3. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstgehalten sowie Vorgaben für die Datenanforderungen zur Festsetzung von Höchstgehalten und 4. landwirtschaftliche, gartenbauliche oder sonstige Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene, Trocknung, Lagerung oder den Wassergehalt von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem Cannabis oder Vermehrungsmaterial. § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen (1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen. Ein Risiko im Sinne von Satz 2 ist zu vermuten, wenn das von der Anbauvereinigung weitergegebene Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht weitergabefähig ist. (2) Zur Überprüfung der Qualität des angebauten Cannabis, des beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials und des erworbenen Vermehrungsmaterials sowie zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere zur Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 3 Satz 2, haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen und deren Weitergabefähigkeit nach den Absätzen 4 und 5 sicherzustellen. (3) Anbauvereinigungen haben nicht weitergabefähiges Cannabis und nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten. (4) Cannabis ist nicht weitergabefähig, wenn 1. das Cannabis nicht selbst von der Anbauvereinigung gemeinschaftlich innerhalb ihres befriedeten Besitztums angebaut worden ist, 2. die Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt, 3. das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- oder Weitergabemengen übersteigt, 4. in oder auf dem Cannabis oder Vermehrungsmaterial Stoffe in einem Umfang enthalten sind, der die in einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte übersteigt, 5. das Cannabis nicht in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergegeben wird oder 6. das Cannabis mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 13 von 50 (5) Vermehrungsmaterial ist nicht weitergabefähig, wenn 1. das Vermehrungsmaterial nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung gewonnen wurde oder 2. die Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt. Abschnitt 3 Kontrollierte Weitergabe und Sicherung von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis (1) Anbauvereinigungen dürfen nur das innerhalb ihres befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaute Cannabis weitergeben. Die Weitergabe von Cannabis ist ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet. (2) Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder der Anbauvereinigungen zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden. Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei jeder Weitergabe von Cannabis eine strikte Kontrolle des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis erfolgt. (3) Anbauvereinigungen dürfen an jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat zum Eigenkonsum weitergeben. An Heranwachsende dürfen Anbauvereinigungen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergeben. Das Cannabis, das an Heranwachsende weitergegeben wird, darf einen THC-Gehalt von 10 Prozent nicht überschreiten. (4) Mitglieder dürfen Cannabis, das sie von den Anbauvereinigungen erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis sind verboten. § 20 Kontrollierte Weitergabe von Vermehrungsmaterial (1) Anbauvereinigungen dürfen nur das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums weitergeben an 1. ihre Mitglieder, 2. Nichtmitglieder, die a) das 18. Lebensjahr vollendet haben und b) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, oder 3. andere Anbauvereinigungen. Bei der Weitergabe müssen die weitergebende Person und die entgegennehmende Person persönlich anwesend sein. (2) Bei jeder Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben Anbauvereinigungen sicherzustellen, dass eine strikte Kontrolle des Alters sowie des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgt. (3) Anbauvereinigungen dürfen an eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannte Person pro Kalendermonat höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge oder höchstens insgesamt fünf Samen und Stecklinge weitergeben. (4) Eine Weitergabe von Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 darf ausschließlich zu folgenden Zwecken erfolgen: 1. zum privaten Eigenanbau im Fall einer Weitergabe an die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Personen, 2. zur Qualitätssicherung des Cannabis, das in der Anbauvereinigung, die das Vermehrungsmaterial annimmt, angebaut wird, im Fall einer Weitergabe an andere Anbauvereinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. (5) Der Versand und die Lieferung von Stecklingen sind verboten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 14 von 50 § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Verordnungsermächtigung (1) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit 1. Tabak, 2. Nikotin, 3. Lebensmitteln, 4. Futtermitteln oder 5. sonstigen Zusätzen. Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben. (2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben. Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen: 1. Gewicht in Gramm, 2. Erntedatum, 3. Mindesthaltbarkeitsdatum, 4. Sorte, 5. durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent, 6. durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent, 7. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise. Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen. (3) Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf 1. mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren, 2. notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit, 3. Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen, 4. Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie 5. weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform. (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass 1. auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind, 2. auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Vermehrungsmaterial die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 7 genannten Angaben zu machen sind, 3. auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und 4. auf dem nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel, auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbundenen Etikett oder auf der Verpackung darüber hinaus weitere zum Schutz der Gesundheit oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderliche Angaben zu machen sind. § 22 Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial (1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu schützen. Befriedetes Besitztum, in oder auf dem Cannabis und Vermehrungsmaterial angebaut, gewonnen oder gelagert wird, ist durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und gegen die Wegnahme von Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu sichern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 15 von 50 (2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 genannten Fälle an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen. (3) Der Transport von mehr als 25 Gramm Cannabis zwischen Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung ist zulässig, wenn die Teile räumlich unmittelbar miteinander verbunden sind oder wenn 1. die Menge des jeweils transportierten Cannabis ein Zwölftel der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemenge nicht überschreitet, 2. das transportierte Cannabis gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, geschützt und das zum Transport verwendete Behältnis durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Wegnahme des Cannabis gesichert ist, 3. die Anbauvereinigung das Datum, die Start- und Zieladresse des Transports sowie die Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis spätestens einen Werktag vor Beginn des Transports gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigt, 4. der Transport durch mindestens ein Mitglied oder in Begleitung mindestens eines Mitglieds der Anbauvereinigung durchgeführt wird und 5. das den Transport durchführende oder begleitende Mitglied beim Transport seinen Mitgliedsausweis der Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung eigenhändig unterzeichnete Transportbescheinigung mit sich führt. (4) Die in Absatz 3 Nummer 5 genannte Transportbescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung, 2. Datum des Transports, 3. Start- und Zieladresse des Transports, 4. Mengen in Gramm und Sorten des transportierten Cannabis und 5. Name und Kontaktdaten der für die Anzeige nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Behörde. (5) Der Transport von Vermehrungsmaterial zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung oder zwischen dem befriedeten Besitztum unterschiedlicher Anbauvereinigungen ist zulässig; § 20 Absatz 5 bleibt unberührt. Abschnitt 4 Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen (1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren. (2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig. (3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen. (4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht. (5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 16 von 50 (6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden. Abschnitt 5 Mitgliedsbeiträge und Selbstkostendeckung in Anbauvereinigungen § 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest. § 25 Selbstkostendeckung Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind. Abschnitt 6 Behördliche Überwachung von Anbauvereinigungen § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen (1) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren: 1. Name, Vorname und Anschrift jeder Person, Name und Sitz jeder Anbauvereinigung oder Name und Sitz jeder juristischen Person, von der sie Vermehrungsmaterial erhalten haben, 2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials, die sich in oder auf ihrem befriedeten Besitztum befinden, 3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm, 4. Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials, 5. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde, sowie die folgenden Angaben zu dem weitergegebenen Cannabis: a) Menge in Gramm, b) durchschnittlicher THC-Gehalt, c) Datum der Weitergabe, 6. Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie folgende Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial: a) Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials, b) Datum der Weitergabe und 7. Mengen in Gramm und Sorten des gemäß § 22 Absatz 3 transportierten Cannabis, Name und Vorname des jeweils den Transport durchführenden oder begleitenden Mitglieds sowie Datum, Start- und Zieladresse des jeweiligen Transports. Bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben die Anbauvereinigungen abweichend von Satz 1 Nummer 6 nur die Stückzahl und das Datum der Weitergabe zu dokumentieren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 17 von 50 (2) Anbauvereinigungen haben die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach Absatz 1 anonymisiert elektronisch zu übermitteln. (3) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres elektronisch die folgenden Angaben zu den Mengen an Cannabis in Gramm zu übermitteln, die 1. im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen a) angebaut wurden, b) weitergegeben wurden, c) vernichtet wurden und 2. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden waren. Die Angaben sind nach Sorten von Cannabis und nach dem jeweiligen durchschnittlichen Gehalt an THC und CBD aufzugliedern. (4) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde zu informieren, wenn sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung vermuten, dass der Konsum des von ihnen weitergegebenen Cannabis oder die Verwendung des von ihnen weitergegebenen Vermehrungsmaterials ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgeht, insbesondere aufgrund von Gehalten an in § 17 Absatz 4 genannten Stoffen. Die Anbauvereinigungen haben unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos zu treffen, insbesondere ihre Mitglieder zu informieren und das betroffene Cannabis oder Vermehrungsmaterial zurückzurufen, zurückzunehmen und zu vernichten. (5) Besteht der Verdacht eines Abhandenkommens oder einer unerlaubten Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung können eine Auskunft nach Satz 1 verweigern, wenn die Auskunft sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung, Verordnungsermächtigung (1) Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem vorhandenen Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht im Rahmen von regelmäßigen Kontrollen vor Ort auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht und ob die Anbauvereinigungen beim gemeinschaftlichen Eigenanbau sowie bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz, sowie nach § 13 Absatz 4 vorgesehene Auflagen einhalten. Die regelmäßigen Kontrollen vor Ort und die Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden. (2) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 die ihr übermittelten Angaben und Informationen nach § 26 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie die bei ihr eingegangenen Beschwerden und Hinweise über Anbauvereinigungen. Sie fordert ergänzende Informationen von der gemäß § 26 Absatz 4 Satz 1 informierenden Anbauvereinigung an, soweit dies erforderlich ist, um das Vorliegen von über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit zu überprüfen. Vermutet die zuständige Behörde das Vorliegen eines über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit, so kann sie außer die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen, selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder einer Anbauvereinigung warnen, wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme, insbesondere den Rückruf, die Rücknahme und die Vernichtung des Cannabis oder Vermehrungsmaterials, nicht oder nicht rechtzeitig trifft. (3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass das von einer Anbauvereinigung angebaute oder weitergegebene Cannabis oder das erhaltene oder zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht oder dass eine Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau oder bei der Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz oder die nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen nicht oder nicht vollständig einhält. Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, 1. Maßnahmen gegen eine Anbauvereinigung anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis erst dann weitergegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entspricht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 18 von 50 2. anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung das von ihr angebaute Cannabis oder das von ihr zur Weitergabe vorgesehene Vermehrungsmaterial oder das von ihr erhaltene Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Prüfung mitteilt, 3. einer Anbauvereinigung vorübergehend zu verbieten, dass diese Cannabis anbaut oder weitergibt oder Vermehrungsmaterial weitergibt, 4. den Rückruf und die Rücknahme von weitergegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial durch die Anbauvereinigung anzuordnen, 5. im befriedeten Besitztum einer Anbauvereinigung vorhandenes Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, sicherzustellen und dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder vernichten zu lassen, 6. einer Anbauvereinigung ihre Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, 7. anzuordnen, dass die Anbauvereinigung die Öffentlichkeit oder ihre Mitglieder vor den über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehenden Risiken warnt, die mit dem weitergegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind, 8. die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbe- oder Sponsoringmaßnahmen anzuordnen. (4) Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 6 setzen voraus, dass die Weitergabe des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr und der Schwere des drohenden Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des jeweiligen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der zuständigen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko sich noch nicht verwirklicht hat. Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung über das Treffen einer Maßnahme auf der Grundlage einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens zu treffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad in Bezug auf die menschliche Gesundheit zu erreichen, oder die Verfügbarkeit von anderem Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 1 erforderlich ist. (5) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine nach Absatz 3 angeordnete Maßnahme, sobald die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder das Vermehrungsmaterial weitergegeben hat oder weitergeben wollte, schlüssig darlegt, dass sie wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der nach § 13 Absatz 4 vorgesehenen Auflagen getroffen hat. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen und Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren der Probennahme und Untersuchung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 festzulegen. § 28 Befugnisse der Behörden zur Überwachung (1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, ist die zuständige Behörde befugt, 1. befriedetes Besitztum von Anbauvereinigungen sowie Einrichtungen und Geräte zur Beförderung und Fahrzeuge von Anbauvereinigungen, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial gemeinschaftlich erhalten, angebaut, gewonnen, weitergegeben, gelagert oder transportiert wird, zu den üblichen Öffnungszeiten zu betreten; 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge sowie das befriedete Besitztum auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Die zuständige Behörde ist, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 erforderlich ist, befugt, Folgendes einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen: 1. Cannabis und Vermehrungsmaterial, das sich im Besitz von Anbauvereinigungen befindet, 2. das von den Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzte befriedete Besitztum, 3. die von der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau genutzten Gerätschaften, die in § 17 Absatz 4 genannten Stoffe, Materialien und Gegenstände und 4. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger von Anbauvereinigungen. Die zuständige Behörde darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anfertigen und digitale Daten sicherstellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 19 von 50 (3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die für ihre Aufgabenerfüllung nach § 27 erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Anbauvereinigung, deren vertretungsberechtigten Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten anfordern. Die betroffene Anbauvereinigung oder die betroffenen Personen sind über den Grund der Anforderung zu informieren. (4) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten sowie die bei Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten Informationen folgender Personen zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 oder zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist: 1. vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigung, 2. Mitglieder der Anbauvereinigung, 3. entgeltlich Beschäftigte einer Anbauvereinigung, 4. von der Anbauvereinigung beauftragte Dritte, 5. sonstige im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung angetroffene Personen oder 6. Personen, die Cannabis oder Vermehrungsmaterial von der Anbauvereinigung erhalten haben. Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach § 26 Absatz 1 und 3 sowie die Aufzeichnungen nach § 26 Absatz 2 zu erheben und zu verarbeiten. (5) Die zuständige Behörde ist befugt, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 erhoben oder verarbeitet hat, an andere Behörden weiterzugeben, soweit dies zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine über Satz 1 und § 43 Absatz 3 hinausgehende Weitergabe von Daten an Dritte ist verboten. (6) Die zuständige Behörde hat die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 erhobenen oder verarbeiteten Daten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des fünften Jahres, bei personenbezogenen Daten mit Ablauf des zweiten Jahres, nach ihrer Erhebung oder Verarbeitung. Die Frist des Satzes 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist; in diesem Fall sind die erhobenen und verarbeiteten Daten mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten (1) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und die zuständige Behörde sowie die von dieser beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu gewähren, das der jeweiligen Anbauvereinigung zur Vereinstätigkeit dient, sowie Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Proben von Cannabis, von Vermehrungsmaterial oder von bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau, der Weitergabe oder der Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind der zuständigen Behörde oder den von dieser beauftragten Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. § 30 Verordnungsermächtigung Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 20 von 50 Kapitel 5 Anbau von Nutzhanf § 31 Überwachung des Anbaus von Nutzhanf (1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. (2) Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden. § 32 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf (1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen. (2) Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu verwenden. Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes oder der Landwirtin, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie den Namen des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, 2. die dem Landwirt, der Landwirtin oder dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds- oder Katasternummer, 3. die Sorte des Nutzhanfs unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind, 4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden. Erfolgt die Aussaat von Nutzhanf nach dem 1. Juli des Anbaujahres, sind die amtlichen Etiketten nach Satz 1 Nummer 3 bis zum 1. September des Anbaujahres vorzulegen. (3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung der anzeigenden Person zu übersenden. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit. Kapitel 6 Zuständigkeiten § 33 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden (1) Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Liegen der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, kann die Behörde des Landes, in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 21 von 50 dem der nach seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 1 örtlich zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder länderübergreifend erteilen. Im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 wirken die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren Zuständigkeiten zusammen. Soweit bei länderübergreifender Erlaubnis nach Satz 2 Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung vor Ort zu kontrollieren sind, die in einem anderen Land liegen als dem Land der für die Erteilung der länderübergreifenden Erlaubnis zuständigen Behörde, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde durchgeführt werden kann, durch die zuständige Behörde des Landes durchzuführen, in dem die betreffenden Teile des befriedeten Besitztums liegen. Die zuständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln. Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde. Soweit sich Maßnahmen nach Satz 6 auf Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung erstrecken, die in einem anderen Land liegen, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zu treffen. (2) Die Länder stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die zuständigen Behörden haben sich gegenseitig die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 zu unterstützen. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere staatliche Stellen des Landes übertragen. Kapitel 7 Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen Abschnitt 1 Strafvorschriften § 34 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 a) mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, b) insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder c) mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 a) mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut oder b) Cannabispflanzen nicht zum Eigenkonsum anbaut, 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Cannabis herstellt, 4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt, 5. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 5 Cannabis einführt oder ausführt, 6. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 6 Cannabis durchführt, 7. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 Cannabis ab- oder weitergibt, 8. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 8 Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, 9. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 9 Cannabis verabreicht, 10. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 10 Cannabis sonst in den Verkehr bringt, 11. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 11 sich Cannabis verschafft, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 22 von 50 12. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 12 a) mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erwirbt oder entgegennimmt, b) mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erwirbt oder entgegennimmt, 13. entgegen § 2 Absatz 2 Cannabinoide extrahiert, 14. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzt, anbaut, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, entgegennimmt, abgibt, weitergibt, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahiert oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt, 15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder 16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis anbaut. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt, 2. durch eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 bis 10 oder Nummer 13 bis 16 bezeichnete Handlung die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, 3. als Person über 21 Jahre a) eine in Absatz 1 Nummer 7 bis 9 genannte Handlung begeht und dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab- oder weitergibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 11, 12 oder Nummer 15 genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder 4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt, 2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 oder Nummer 10 genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern, 3. eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 4. eine in Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 11 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 35 Strafmilderung und Absehen von Strafe Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 34 Absatz 3 oder Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. § 35a Absehen von der Verfolgung (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 34 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt oder Cannabinoide extrahiert. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 23 von 50 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften § 36 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, b) insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder c) Cannabis in militärischen Bereichen besitzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt, 4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert, 5. entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt, 7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist, 10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt, 11. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt, 12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt, 13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, 14. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 15. entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet, 16. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt, 17. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt, 18. entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert, 19. entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt, 20. entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt, 21. entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert, 22. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt, 23. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt, 24. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 24 von 50 25. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, 26. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 27. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 28. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert, 29. entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt, 30. entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 31. entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt, 32. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht, 33. entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt, 34. entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 35. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 36. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 37. entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Abschnitt 3 Einziehung und Führungsaufsicht § 37 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 38 Führungsaufsicht In den Fällen des § 34 Absatz 4 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen. Abschnitt 4 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung § 39 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 25 von 50 Abschnitt 5 Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister § 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister (1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn 1. die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und 2. das geltende Recht a) für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder b) für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist. (3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen. § 41 Feststellung der Tilgungsfähigkeit von Eintragungen im Bundeszentralregister (1) Die Staatsanwaltschaft stellt auf Antrag der verurteilten Person fest, ob eine die Person betreffende Eintragung im Bundeszentralregister nach § 40 tilgungsfähig ist. (2) Im Rahmen der Feststellung durch die Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 genügt es zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 40 Absatz 1 oder Absatz 2, wenn diese durch die verurteilte Person glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Staatsanwaltschaft auch die eidesstattliche Versicherung der verurteilten Person zulassen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach dem Gericht, das im ersten Rechtszug die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 genannte Verurteilung ausgesprochen oder die Entscheidung nach § 40 Absatz 2 erlassen hat. Lässt sich diese Staatsanwaltschaft nicht nach Satz 1 bestimmen, so ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Bezirk die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz im Inland hat. Hat die verurteilte Person ihren Wohnsitz im Ausland, so ist die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Der Antrag kann bei jeder Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (4) Nimmt die Staatsanwaltschaft eine zu Unrecht getroffene Feststellung nach Absatz 1 zurück, so teilt sie der Registerbehörde die Rücknahme und die nach § 5 des Bundeszentralregistergesetzes erforderlichen Daten für die im Bundeszentralregister vorzunehmende Wiedereintragung der getilgten Verurteilung oder der getilgten Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe mit. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine Feststellung nach Absatz 1 zurückgenommen wird, der verurteilten Person Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 50 des Bundeszentralregistergesetzes ist nicht anzuwenden. § 42 Verfahren zur Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (1) Stellt die Staatsanwaltschaft die Tilgungsfähigkeit einer Eintragung im Bundeszentralregister über eine strafgerichtliche Verurteilung oder über eine strafgerichtliche Entscheidung fest (§ 41), so hat sie dies der Registerbehörde und der verurteilten Person mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Tilgung nicht vor, so hat die Staatsanwaltschaft die verurteilte Person darüber unter Angabe der Gründe zu bescheiden. (2) Eintragungen im Bundeszentralregister über strafgerichtliche Verurteilungen oder Entscheidungen, deren Tilgungsfähigkeit nach § 41 durch die Staatsanwaltschaft festgestellt und von dieser der Registerbehörde mitgeteilt worden ist, sind durch die Registerbehörde zu tilgen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 26 von 50 Kapitel 8 Schlussvorschriften § 43 Evaluation des Gesetzes (1) Die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität, sind zu evaluieren. Die Evaluation soll begleitend zum Vollzug des Gesetzes erfolgen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt unabhängige Dritte mit der Durchführung der Evaluation. Spätestens bis 1. April 2028 soll dem Bundesministerium für Gesundheit ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation vorgelegt werden. Spätestens bis zum 1. April 2026 soll, unter Beteiligung des Bundeskriminalamtes, dem Bundesministerium für Gesundheit ein Zwischenbericht vorgelegt werden, der auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst. Spätestens bis zum 1. Oktober 2025 soll eine erste Evaluation erfolgen, wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt. Die Erhebung und Zulieferung von Daten wird durch die zuständigen Ressorts sichergestellt. (3) Zur Unterstützung der Evaluation übermitteln die zuständigen Behörden jährlich bis zum 30. April elektronisch folgende Daten aus dem vorangegangenen Kalenderjahr in nicht personenbezogener Form an eine vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Stelle: 1. die ihnen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 übermittelten Angaben, 2. die ihnen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 übermittelten Informationen, 3. die von ihnen im Rahmen von Stichproben nach § 27 Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten, 4. die im Rahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 erlangten Informationen. (4) Die Anbauvereinigungen sollen die Evaluation unterstützen, indem sie Befragungen ihrer Mitglieder, der vertretungsberechtigten Personen und der entgeltlich Beschäftigten durch die mit der Evaluation nach Absatz 2 Satz 1 beauftragten Dritten ermöglichen. § 44 THC-Grenzwerte im Straßenverkehr Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. Artikel 2 Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 27 von 50 Kapitel 2 Verschreibung und Abgabe § 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel Abschnitt 1 Erlaubnis § 4 Erlaubnispflicht § 5 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht § 6 Inhalt der Erlaubnis § 7 Antrag § 8 Änderung von Angaben im Antrag § 9 Versagung der Erlaubnis § 10 Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen § 11 Widerruf der Erlaubnis Abschnitt 2 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr § 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr § 13 Durchfuhr § 14 Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Abschnitt 3 Abgabe und Erwerb § 15 Abgabe und Erwerb Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Meldungen § 16 Aufzeichnungen und Meldungen Kapitel 4 Überwachung; Berichtspflicht Abschnitt 1 Überwachung § 17 Zuständige Behörden § 18 Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken § 19 Probenahme § 20 Duldungs- und Mitwirkungspflicht § 21 Sicherungsanordnung § 22 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz Abschnitt 2 Jahresbericht an die Vereinten Nationen § 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen Kapitel 5 Kinder- und Jugendschutz § 24 Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 28 von 50 Kapitel 6 Straf- und Bußgeldvorschriften Abschnitt 1 Strafvorschriften § 25 Strafvorschriften § 26 Strafmilderung und Absehen von Strafe § 26a Absehen von Verfolgung Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften § 27 Bußgeldvorschriften Kapitel 7 Einziehung und Führungsaufsicht § 28 Einziehung § 29 Führungsaufsicht Kapitel 8 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung § 30 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung Kapitel 9 Schlussvorschriften § 31 Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Sinne des § 2 Nummer 1 und 2. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe; 2. Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken: Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Nummer 1 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, das abgesonderte Harz der Cannabispflanze aus einem erlaubten Anbau nach § 4 mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung, folgende Tetrahydrocannabinole und ihre stereochemischen Varianten a) Delta-6a(10a)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro-6Hbenzo[c]chromen-1-ol, b) Delta-6a-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-8,9,10,10atetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, c) Delta-7-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,9,10,10atetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 29 von 50 d) Delta-8-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,10,10atetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, e) Delta-10-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9-tetrahydro-6Hbenzo[c]chromen-1-ol, f) Delta-9(11)-Tetrahydrocannabinol, chemischer Name: (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3-pentyl6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol, sowie die Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung; 3. Zubereitung: ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Stoffgemischen und Lösungen, unabhängig von dem Aggregatzustand des Stoffgemischs oder der Lösung; 4. Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln; 5. verantwortliche Person: eine Person, die in einer Betriebsstätte oder mehreren Betriebsstätten für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 16 und der Anordnungen der Überwachungsbehörden nach den §§ 17 bis 23 verantwortlich ist; 6. internationale Suchtstoffübereinkommen: a) das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961 (BGBl. 1973 II S. 1354), b) das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 (BGBl. 1976 II S. 1478) und c) das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137). Kapitel 2 Verschreibung und Abgabe § 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken (1) Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend. (2) Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. (3) Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur im Rahmen von klinischen Prüfungen im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Kapitel 3 Erlaubnis und Genehmigung; Binnenhandel Abschnitt 1 Erlaubnis § 4 Erlaubnispflicht (1) Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. (2) Eine Erlaubnis für den Umgang mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu wissenschaftlichen oder nur ausnahmsweise zu anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 30 von 50 § 5 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (1) Einer Erlaubnis nach § 4 bedarf nicht, wer 1. im Rahmen des Betriebs einer Apotheke a) Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellt, erwirbt, auf Grund einer ärztlichen Verschreibung nach § 3 abgibt, an eine andere Apotheke weitergibt, an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken zurückgibt oder an die Nachfolgerin oder den Nachfolger als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke weitergibt oder b) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt, 2. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erwirbt, 3. Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung nach § 3 erworben hat und als Reisebedarf einführt oder ausführt, 4. gewerbsmäßig a) an der Beförderung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beteiligt ist oder die Lagerung und Aufbewahrung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung oder für eine befugte Teilnehmerin oder einen befugten Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken übernimmt oder b) die Versendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken zwischen befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch andere besorgt oder vermittelt oder 5. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken als Probandin oder Proband oder Patientin oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erwirbt. (2) Einer Erlaubnis nach § 4 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken beauftragten Behörden oder Einrichtungen. § 6 Inhalt der Erlaubnis Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln: 1. die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung, 2. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und 3. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen. § 7 Antrag (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 31 von 50 (2) Der Antrag hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten: 1. Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Person und aller verantwortlichen Personen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der Firma; im Fall der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Person Name, Vorname und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Angabe des Namens, des Vornamens und der Anschrift der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person, 2. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes für die antragstellende Person und jede der verantwortlichen Personen, 3. für jede verantwortliche Person der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihr obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann, 4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach dem Ort, wenn möglich mit Flurbezeichnung, sowie Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil, 5. die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken beantragt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen mit dem Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit dem Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt werden sollen, 6. die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die zu erlaubenden Handlungen vorgenommen werden sollen, und 7. im Fall des Verwendens zu wissenschaftlichen Zwecken, eine Erläuterung des verfolgten wissenschaftlichen Zwecks unter Bezugnahme auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur. (3) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach Absatz 2 Nummer 3 wird erbracht 1. im Fall des Herstellens von Cannabis zu medizinischen Zwecken, das ein Arzneimittel ist, durch den Nachweis der Sachkenntnis nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, 2. im Fall des Anbaus, Herstellens und Verwendens von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung, 3. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau im Großund Außenhandel oder Kaufmann im Groß- und Außenhandel und durch die Bestätigung einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Arzneimittelverkehr. (4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den in Absatz 2 Nummer 3 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen oder andere Nachweise der erforderlichen Sachkenntnis verlangen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken gewährleistet sind. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach § 4. § 8 Änderung von Angaben im Antrag (1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, haben jede Änderung der in § 7 Absatz 2 genannten Angaben und Nachweise dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich mitzuteilen. (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es einer Änderung der erteilten Erlaubnis oder der Neuerteilung der Erlaubnis bedarf. Wird die erteilte Erlaubnis geändert, unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über diese Änderung. § 9 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 4 ist zu versagen, wenn 1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte, für die der Antrag auf Erlaubnis gestellt wurde, eine verantwortliche Person bestellt wird; die den Antrag auf Erlaubnis stellende Person kann selbst die Stelle einer verantwortlichen Person einnehmen, 2. nicht gewährleistet ist, dass, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine verantwortliche Person bestellt wird, 3. die verantwortliche Person nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 32 von 50 4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben a) gegen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person, der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder b) bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gegen die Zuverlässigkeit der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, 5. Tatsachen vorliegen, die den Verdacht begründen, dass das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken bei der Versendung in eine Postsendung eingelegt werden soll, obwohl diese Versendung durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten ist, oder 6. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist abgeholfen wird. (2) Die Erlaubnis nach § 4 kann versagt werden, wenn 1. sie den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen entgegensteht, 2. sie den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder 3. die Versagung der Erlaubnis wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist. § 10 Befristung der Erlaubnis; Auflagen und Beschränkungen Wenn eine Erlaubnis den Regelungen der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder den Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder es wegen Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist oder wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, kann die Erlaubnis 1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder 2. nach ihrer Erteilung geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden. § 11 Widerruf der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Erlaubnis unterrichtet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die zuständige oberste Landesbehörde. Abschnitt 2 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr; Durchfuhr § 12 Genehmigung zur Einfuhr und Ausfuhr Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausführen will, bedarf dazu neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. § 13 Durchfuhr Die Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig 1. ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 33 von 50 2. ohne, dass das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken während des Verbringens der durchführenden oder einer anderen dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht. Während der Durchfuhr darf das durchzuführende Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das durchzuführende Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern. § 14 Geltung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung Auf das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 und die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken finden die Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung auch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken in Form von getrockneten Blüten Anwendung findet. Abschnitt 3 Abgabe und Erwerb § 15 Abgabe und Erwerb Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden. Abschnitt 4 Aufzeichnungen und Meldungen § 16 Aufzeichnungen und Meldungen (1) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, getrennt für jede Betriebsstätte und für jede Art an Cannabis zu medizinischen oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. das Datum, 2. die zugegangene oder die abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand, 3. im Fall der Ein- oder Ausfuhr Name und Anschrift des im Ausland ansässigen Ausführenden oder des im Ausland ansässigen Einführenden sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der jeweiligen Firma, 4. im Fall des Anbaus die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat, 5. im Fall des Herstellens zusätzlich die Angabe des eingesetzten Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken und die Produktausbeute. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind drei Jahre aufzubewahren. (3) Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt ist, sind verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinischen Zwecken und die jeweilige Menge an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zu melden, die 1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe, 2. zur Herstellung von Dronabinol eingesetzt wurde, sowie die hergestellten Mengen Dronabinol, aufgeschlüsselt nach dem Herstellungsweg, 3. zur Herstellung von Zubereitungen verwendet wurde, sowie die summierten Mengen Tetrahydrocannabinol, die in den hergestellten Zubereitungen enthalten sind, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 34 von 50 4. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war. Die Meldungen sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die Formvorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten. (4) Die in den Aufzeichnungen nach Absatz 1 und den Meldungen nach Absatz 3 anzugebenden Mengen sind 1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und 2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl. Kapitel 4 Überwachung; Berichtspflicht Abschnitt 1 Überwachung § 17 Zuständige Behörden (1) Der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die von diesem beauftragten Personen. Abweichend von Satz 1 unterliegt der Verkehr durch Ärztinnen und Ärzte und Apotheken der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder. Den zuständigen Behörden und den von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 18 und 19 geregelten Befugnisse zu. (2) Der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt der Kontrolle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Dieses nimmt die Aufgaben einer staatlichen Stelle nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe wahr. § 18 Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (1) Die zuständige Behörde und die von dieser mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, 1. Unterlagen über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit die Unterlagen für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken von Bedeutung sein können, 2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle Auskünfte zu verlangen, die zur Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich sind, 3. geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, in denen der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erfolgt, zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, um die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu prüfen, 4. soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geboten ist, vorläufig a) die weitere Teilnahme am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ganz oder teilweise zu untersagen und b) die Bestände an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken unter amtlichen Verschluss zu nehmen. Über eine vorläufige Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 hat die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnung endgültig zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken und von Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken mit. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 35 von 50 (3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Zollabfertigung ergeben, unterrichten die nach Absatz 2 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. § 19 Probenahme (1) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes über den Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist, sind die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbestätigung Proben des Cannabis zu medizinischen Zwecken und des Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen. (2) Zurückzulassende Teile der Proben oder zurückzulassende Stücke sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt. (3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. § 20 Duldungs- und Mitwirkungspflicht (1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 18 und 19 zu dulden und die zuständigen Behörden und die von diesen mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 erforderlich sind, zu erteilen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. § 21 Sicherungsanordnung (1) Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ist durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch unbefugte Personen zu schützen. (2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Maßnahmen zur Sicherung vor dem Zugriff durch unbefugte Personen gegenüber befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anordnen, soweit diese das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nicht ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert haben und soweit es zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. § 22 Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz (1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 4 entsprechend Anwendung auf 1. Einrichtungen, die der Versorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, 2. Einrichtungen, die der Versorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder mit Cannabis zu medizinischen Zwecken dienen, sowie 3. die Bevorratung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken für den Zivilschutz. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 36 von 50 (2) In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen Zwecken den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes- und Landesbehörden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und soweit zwingende Gründe der Verteidigung dies erfordern. Abschnitt 2 Jahresbericht an die Vereinten Nationen § 23 Jahresbericht an die Vereinten Nationen Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Jahresberichtes der Bundesregierung über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß § 28 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen. Kapitel 5 Kinder- und Jugendschutz § 24 Kinder- und Jugendschutz im öffentlichen Raum § 5 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum von Cannabis zu medizinischen Zwecken mittels Inhalation. Kapitel 6 Straf- und Bußgeldvorschriften Abschnitt 1 Strafvorschriften § 25 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, 3. ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken a) anbaut, b) herstellt, c) einführt oder ausführt, d) abgibt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 37 von 50 e) sonst in den Verkehr bringt, f) sich verschafft, g) erwirbt oder h) mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt, 4. Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, 5. entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durchführt. (2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und h und Nummer 4 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen der Täter 1. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt: a) 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder b) insgesamt 60 Gramm, 2. nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken erwirbt: a) 25 Gramm am Tag, b) 50 Gramm im Kalendermonat oder 3. nicht mehr als drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist der Versuch strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h oder Nummer 5 gewerbsmäßig handelt, 2. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, 3. als Person über 21 Jahre a) eine in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe d genannte Handlung begeht und dabei Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder b) ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, f oder Buchstabe g genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder 4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt, 2. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c bis e oder Buchstabe h genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern, 3. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 4. eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, f oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 26 Strafmilderung und Absehen von Strafe Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 25, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 38 von 50 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. § 26a Absehen von Verfolgung (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 25 Absatz 1, 3 oder Absatz 6 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften § 27 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein: a) mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder b) insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm, 2. entgegen § 8 Absatz 1 eine MItteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt, 4. ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt, 5. entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 6. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht, 7. entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 9. entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 10. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 39 von 50 Kapitel 7 Einziehung und Führungsaufsicht § 28 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. § 29 Führungsaufsicht In den Fällen des § 25 Absatz 5 kann das Gericht Führungsaufsicht nach § 68 Absatz 1 des Strafgesetzbuches anordnen. Kapitel 8 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung § 30 Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung. Kapitel 9 Schlussvorschriften § 31 Übergangsregelung aus Anlass des Cannabisgesetzes Genehmigungen nach § 12 können, soweit eine Erlaubnis nach § 4 noch nicht erteilt wurde, bis zum 1. April 2025 auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, erteilt werden. Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24a wie folgt gefasst: „§ 24a (weggefallen)“. 2. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen.“ 3. § 19 Absatz 2a und 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 40 von 50 3a. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „verursacht“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. eine in § 29a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet.“ 4. § 24a wird aufgehoben. 5. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt. bb) Nummer 14 wird aufgehoben. cc) Nummer 15 wird Nummer 14. b) In Absatz 3 werden die Wörter „, im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ gestrichen. 6. Anlage I wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Positionen werden gestrichen: „– Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – ausgenommen a) deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist, b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, c) wenn sie als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden, d) wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die aa) die Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder bb) für eine Direktzahlung nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C veröffentlicht sind (Nutzhanf) oder e) zu den in Anlage III bezeichneten Zwecken – – Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 41 von 50 b) Die Positionen „Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten:“ bis „Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC)“ werden wie folgt gefasst: INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) „– Tetrahydrocannabinole, folgende Isomeren und ihre stereochemischen Varianten: – Δ6a(10a)-Tetrahydrocannabinol (Δ6a(10a)-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-7,8,9,10-tetrahydro6H-benzo[c]chromen-1-ol – Δ6a-Tetrahydrocannabinol (Δ6a-THC) (9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl8,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen1-ol – Δ7-Tetrahydrocannabinol (Δ7-THC) (6aR,9R,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl6a,9,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen1-ol – Δ8-Tetrahydrocannabinol (Δ8-THC) (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl6a,7,10,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen1-ol – Δ10-Tetrahydrocannabinol (Δ10-THC) (6aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,9- tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol – Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol (Δ9(11)-THC) (6aR,10aR)-6,6-Dimethyl-9-methylen-3- pentyl-6a,7,8,9,10,10a-hexahydro-6Hbenzo[c]chromen-1-ol – ausgenommen, a) wenn es sich um Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des MedizinalCannabisgesetzes handelt, oder b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist.“ 7. In Anlage II wird die Position „Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)“ wie folgt gefasst: INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) „– Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro6H-benzo[c]chromen-1-ol – ausgenommen, a) wenn es sich um Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes handelt, oder b) wenn es sich um eine nichtsynthetische Form handelt, die zu nichtmedizinischen Zwecken im Verkehr ist.“ 8. Anlage III wird wie folgt geändert: a) Folgende Position wird gestrichen: „– Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt, sowie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind –“. b) Die Position „Dronabinol“ wird gestrichen: INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen (IUPAC) „Dronabinol – (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen1-ol“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 42 von 50 Artikel 4 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 7d des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „Cannabis auch in Form von getrockneten Blüten,“ gestrichen. 2. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Cannabis,“ und das Wort „Dronabinol,“ gestrichen. Artikel 5 Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung § 15 Absatz 1 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG Die Besondere Gebührenverordnung BMG vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 19 wird angefügt: „19. Medizinal-Cannabisgesetz.“ 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu Abschnitt 15 angefügt: „Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz“. b) In Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2, 3, 5 und 9 wird jeweils der Satz „Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.“ aufgehoben. c) Folgender Abschnitt 15 wird angefügt: „Abschnitt 15 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro 1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 MedCanG 1.1 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. 1.1.1 Anbau einschließlich Gewinnung 240 1.1.2 Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden 480 1.1.2.1 Wenn das hergestellte Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen soll, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 43 von 50 Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro 1.1.3 Binnenhandel 590 1.1.3.1 Befristete Einmalerlaubnis 295 1.1.3.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte 8 850 1.1.4 Außenhandel einschließlich Binnenhandel 1 040 1.1.4.1 Befristete Einmalerlaubnis 520 1.1.4.2 Höchstgrenze je Betriebsstätte 15 600 1.2 Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinischwissenschaftlichen Zwecken und je Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. 1.2.1 Anbau einschließlich Gewinnung 190 1.2.2 Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) 190 1.2.3 Erwerb 190 1.2.3.1 Wenn mehrere Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. 4425 1.2.4 Abgabe 190 1.2.5 Einfuhr 190 1.2.6 Ausfuhr 190 2 Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 MedCanG in Verbindung mit § 4 MedCanG 2.1 Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund neu aufgenommener Verkehrsarten oder Arten an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. Die in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegte Gebühr 2.2 Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung in der Person der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers 50 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr 2.3 Erteilung einer neuen Erlaubnis aufgrund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes 50 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 44 von 50 Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro 3 Erteilung einer geänderten Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 MedCanG 3.1 Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung 90 3.2 Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung 190 4 Verlängerung einer nach § 10 Nummer 1 MedCanG erteilten befristeten Erlaubnis 25 Prozent der in Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 MedCanG festgelegten Gebühr 5 Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 10 Nummer 2 MedCanG 190 6 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. 70 6.1 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer Ausfuhrgenehmigung nach § 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Anmerkung: Jede Sorte ist als eigene Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu nichtmedizinischen Zwecken zu berechnen. 35 7 Begehungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 MedCanG 660 bis 15 000 8 Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 21 Absatz 2 MedCanG 150 9 Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 9.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte 50 bis 500 9.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind 50 bis 250 9.3 Fachliche Beratung der antragstellenden Person (Beratungsgespräch) 500 bis 5 000 10 Auslagen 10.1 Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 7 In tatsächlich entstandener Höhe 10.2 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich entstandener Höhe“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 45 von 50 Artikel 7 Änderung des Arzneimittelgesetzes In § 81 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Atomrechts,“ die Wörter „des Konsumcannabisgesetzes, des MedizinalCannabisgesetzes,“ eingefügt. Artikel 8 Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes Das Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „Rauchen“ die Wörter „von Tabakund Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten“ eingefügt. 2. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 25 Absatz 1 Satz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. 2. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: „5. wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz oder 6. wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal“. Artikel 10 Änderung der Arbeitsstättenverordnung In § 5 Absatz 1 Satz 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird das Wort „Tabakrauch“ durch die Wörter „Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten“ ersetzt. Artikel 11 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 38 des Betäubungsmittelgesetzes, § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen.“ 2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „– auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 46 von 50 b) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs“ ersetzt. c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „– auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes –“ eingefügt. 3. Dem § 48 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Tilgung erfolgt nur, wenn sich die Voraussetzungen des Satzes 1 anhand der nach § 5 eingetragenen Daten feststellen lassen. Andere gesetzliche Bestimmungen über die Tilgung von Eintragungen wegen Rechtsänderungen bleiben unberührt.“ Artikel 12 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt: „6a. aus dem Konsumcannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 34 Absatz 4, 6b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,“. 2. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes“ durch die Wörter „in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt. b) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-DopingGesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt. 3. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-DopingGesetzes“ durch die Wörter „§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ ersetzt. Artikel 13 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218), wird folgender Artikel 316p eingefügt: „Artikel 316p Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 47 von 50 Artikel 13a Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 100a Absatz 2 Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt: „7a. aus dem Konsumcannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 34 Absatz 4, 7b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: a) Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach § 25 Absatz 5,“. 2. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. aus dem Konsumcannabisgesetz: Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4, 5b. aus dem Medizinal-Cannabisgesetz: Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,“. 3. In § 100j Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „oder Nummer 5,“ die Angabe „5a, 5b,“ eingefügt. 4. In § 104 Absatz 2 werden nach dem Wort „Betäubungsmittel-“ ein Komma und das Wort „Cannabis-“ eingefügt. 5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetzes“ die Wörter „oder nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes“ eingefügt. 6. § 443 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt. c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt: „5. einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Konsumcannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder 6. einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 des Medizinal-Cannabisgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder einer Straftat nach § 25 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes“. Artikel 14 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 48 von 50 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden, c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“ 2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)“ gestrichen. b) Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst: Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF „9.2 Einnahme von Cannabis 9.2.1 Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum können nicht hinreichend sicher getrennt werden.) nein nein – – 9.2.2 nach Beendigung des Missbrauchs ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist ja wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist – – 9.2.3 Abhängigkeit nein nein – – 9.2.4 nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist – –“. 4. In Anlage 4a Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln“ jeweils durch die Wörter „Alkohol oder Betäubungsmitteln oder Cannabis oder Arzneimitteln“ ersetzt. Artikel 14a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 74a Absatz 1 Nummer 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Betäubungsmittelgesetz“ ein Komma und die Wörter „Konsumcannabisgesetz oder Medizinal-Cannabisgesetz“ eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024 Seite 49 von 50 Artikel 14b Einschränkung von Grundrechten (1) Durch Artikel 13a Nummer 1 und 3 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (2) Durch Artikel 13a Nummer 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (3) Durch Artikel 13a Nummer 4 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 15 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2024 in Kraft. (2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die §§ 28, 29, 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 und § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 37 am 1. Juli 2024 in Kraft. (3) In Artikel 1 treten die §§ 40 bis 42 am 1. Januar 2025 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. März 2024 F ü r d e n B u n d e s p r ä s i d e n t e n D i e P r ä s i d e n t i n d e s B u n d e s r a t e s M a n u e l a S c h w e s i g D e r B u n d e s k a n z l e r O l a f S c h o l z D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t K a r l L a u t e r b a c h Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Seite 50 von 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024
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Das von Ihnen bereitgestellte Dokument scheint der Entwurf eines umfangreichen Gesetzestextes über den geregelten Umgang mit Cannabis in Deutschland zu sein, der im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden soll. Es behandelt eine Vielzahl von Aspekten im Zusammenhang mit Cannabis, einschließlich medizinischer Anwendungen, privaten und gemeinschaftlichen Anbau, Änderungen anderer gesetzlicher Regelungen und die Einführung neuer Begriffe und Definitionen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die in diesem Text abgedeckt werden: 1. **Regulierung und Begriffsbestimmungen:** Detaillierte Definitionen von Begriffen wie Cannabinoide, THC, CBD, Marihuana, Haschisch und Nutzhanf. 2. **Vorschriften zum Besitz und Anbau:** Regeln für den erlaubten Besitz und Anbau von Cannabis, sowohl privat als auch gemeinschaftlich in sogenannten Anbauvereinigungen. 3. **Medizinische Nutzung:** Bestimmungen zur Verwendung von Cannabis zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken, einschließlich der Vorschriften für Verschreibung und Abgabe. 4. **Gesundheitsschutz und Prävention:** Maßnahmen zum Gesundheits- und Jugendschutz sowie zur Suchtprävention. 5. **Änderungen anderer Gesetze:** Anpassungen in bestehenden Gesetzen wie dem Betäubungsmittelgesetz, der Fahrerlaubnis-Verordnung, dem Arzneimittelgesetz und weiteren, um die neuen Regelungen zu integrieren. 6. **Straf- und Bußgeldvorschriften:** Bestimmungen zu Strafen und Bußgeldern bei Verstößen gegen die neuen Regelungen. 7. **Organisatorische und verwaltungstechnische Maßnahmen:** Zuständigkeiten von Behörden, Aufzeichnungspflichten und überwachungsrechtliche Rahmenbedingungen. 8. **Inkrafttreten und Übergangsregelungen:** Angaben zu den Zeitpunkten, zu denen die verschiedenen Artikel und Paragraphen des Gesetzes in Kraft treten. Dieses Gesetz stellt einen bedeutenden Wandel in der Cannabispolitik in Deutschland dar, mit dem Ziel, den Konsum zu regulieren, gleichzeitig aber auch therapeutische Anwendungen zu ermöglichen und den Jugendschutz zu stärken. Wenn Sie spezifische Informationen oder eine Zusammenfassung zu einem bestimmten Abschnitt benötigen, lassen Sie es mich bitte wissen!